Zurück zu nationalen Schutzrechten

Brexit | 30.01.2020

EU-Marken und EU-Designs sind Schutzrechte, die für die ganze EU gelten. Das ist für Unternehmen sehr interessant, weil sie mit verhältnismässig geringen Kosten einen einheitlichen Schutz für 28 Länder erhalten. Der Austritt der Briten verkleinert die EU und damit die Reichweite der EU-Schutzrechte. Wer in Zukunft seine Marke oder sein Design auch für Grossbritannien geschützt haben will, wird dort nationale Schutzrechte beantragen müssen.

Grossbritannien scheidet am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union aus. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsperiode vor, während welcher Grossbritannien Teil des Europäischen Binnenmarktes bleibt und sich an sämtliche EU Regeln und Gesetze hält. Sofern die Übergangsperiode nicht zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird, endet sie am 31. Dezember 2020.

Bis zum Ende dieser Übergangsperiode wird sich in Bezug auf den Schutz des Geistigen Eigentums in Grossbritannien nichts ändern. Erst danach erfolgen Änderungen.

Nach der Übergangsfrist gibt es für Grossbritannien aber weder EU-Marken (Gemeinschaftsmarken) noch EU-Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Damit die Schutzrechtsinhaber aber nicht von einem Tag auf den anderen ihrer Rechte beraubt sind, gibt es „Fallschirme“ für eine sanfte Landung.

Übergangsregelung für EU-Marken:

Wird eine EU-Marke noch vor dem Ende der Übergangsperiode eingetragen, tritt diese sowohl für Grossbritannien als auch für die EU in Kraft. Das gleiche gilt für EU-Marken, die noch während der Übergangsperiode erneuert werden.

Nach dem Ende der Übergangsperiode werden solche EU-Marken automatisch in nationale britische Marken umgewandelt. Diese sind völlig unabhängig von der jeweils zugrunde liegenden EU-Marke. Es wird also quasi ein Stück der EU-Marke abgetrennt und auf nationaler Ebene weitergeführt. Solche britischen Marken müssen dann nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer beim britischen Amt für Geistiges Eigentum (UK-IPO) verlängert werden.

Ist eine EU-Markenanmeldung am Ende der Übergangsperiode noch nicht eingetragen, wird diese hingegen nicht automatisch in eine nationale britische Marke umgewandelt. Soll eine solche EU-Markenanmeldung auch Wirkung in Grossbritannien entfalten, muss beim britischen Markenamt innerhalb von neun Monaten nach dem Ende der Übergangsperiode ein entsprechender Antrag gestellt werden. Nach erfolgter Umwandlung sind auch solche nationalen, britischen Marken völlig unabhängig von der EU-Marke, aus welcher sie hervorgegangen sind. Natürlich müssen diese nationalen Marken später auch beim UK-IPO verlängert werden. Es gibt also keine „zentrale“ Verlängerung für die EU-Marke und die daraus hervorgegangene britische Marke.

Das bestehende System für nationale und internationale Registrierungen von Marken mit Wirkung für Grossbritannien ändert nicht.

Übergangsregelung für EU-Designs:

Für die EU-Designs und den zukunftigen Schutz von Designs in Grossbritannien gilt dasselbe wie für EU-Marken. Nach der Übergangsperiode wird also für Grossbritannien nur noch nationaler und internationaler Designschutz möglich sein.

Für Patente ändert sich generell nichts. Da es bis jetzt kein EU-Patent gegeben hat, hat der BREXIT auch keine Auswirkungen auf Patente für Grossbritannien. Man kann nach wie vor internationale Anmeldungen und Europäische Patente mit Wirkung für Grossbritannien beantragen.

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