Von der Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke (Verordnung EU 2015/2424)

Europäische Union (EU) | 30.03.2016

Seit 1994 gibt es die Europäische Gemeinschaftsmarke, welche einen einheitlichen Markenschutz in der EU bietet. Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber eine Analyse des bisherigen Systems beim Max Planck Institut in Auftrag gegeben, um die Effizienz und die Rechtssicherheit zu verbessern. Gestützt auf umfassende Nutzerbefragungen ist daraus die Verordnung EU 2015/2424 entstanden, welche am 23. März 2016 in Kraft getreten ist. Was bringt sie Neues?

Für alle jene, die das bisherige System der Gemeinschaftsmarke geschätzt und genutzt haben, kann man sagen: Das Markensystem der EU bleibt gut! Es wurde nichts Bewährtes aufgegeben. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber weitgehend auf ein Feintuning beschränkt. Grösstenteils sind die bisher im Gesetz bestehenden Lücken im Sinn der EuGH Rechtsprechung geschlossen worden. Einzige wirkliche Neuerung ist die Unionsgewährleistungsmarke (Art. 74a). Das heisst, es gibt nun eine EU-weite Garantiemarke analog zu den schon lange bestehenden nationalen Garantiemarken.

Im Folgenden ein paar Stichworte zu den bemerkenswertesten Änderungen:

–          Neuer Name des Amtes. Der kryptische Name “Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt” (HABM bzw. OHIM) ist ersetzt worden durch die selbsterklärende und zukunftsträchtige Bezeichnung „European Union Intellectual Property Office (EUIPO)“.

–          Neue Gebührenstruktur: Während bisher drei Klassen in der Grundgebühr eingeschlossen waren, ist jetzt jede Klasse kostenpflichtig.

–          Die Amtsrecherchen nach ähnlichen Marken werden nur noch auf Antrag des Anmelders erstellt.

–          Der Markenschutz deckt auch die widerrechtliche Verwendung des geschützten Zeichens als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung ab.

–          Die rechtserhaltende Benutzung der Marke in abweichender Form ist auch dann möglich, wenn die abweichende Form als separate Marke eingetragen ist.

–          Der Beginn der Widerspruchsfrist bei IR-Marken wird auf 3 Monate verkürzt, was im Endeffekt die Widerspruchsfrist von 9 auf 6 Monate reduziert.

–          Es ist der Wortsinn der Warenbezeichnung massgeblich und nicht die Klassenüberschriftsfunktion. Die Marken, die nun als unklar gelten, können bis 24. September 2016 präzisiert werden.

–          Die nicht-traditionellen Marken, die bisher nicht hinterlegt werden konnten wegen fehlender grafischer Darstellbarkeit, können in Zukunft (ab 24. September 2017) mit jeder geeigneten und gebräuchlichen Technologie hinterlegt und damit geschützt werden.

–          Die Formmarke kann neu auch aus einer Kombination aus Form und weiteren charakteristischen Merkmalen bestehen.

–          Die älteren Ursprungsbezeichnungen werden bei der Markenprüfung zwingend berücksichtigt.

–          Die Sortenschutzbezeichnungen werden besser und exakter berücksichtigt bei der Amtsprüfung

–          Der Nachweiszeitraum für die Benutzung der älteren Marke läuft rückwärts gerechnet 5 Jahre ab Prioritätsfrist der jüngeren Marke statt ab deren Veröffentlichung.

Daneben gibt es diverse Anpassungen, welche nur den Zweck haben, die aktuell gültige Praxis, welche durch die Rechtsprechung etabliert worden ist, im Gesetz festzuschreiben.

Schliesslich ist die Governance des Systems in einigen Punkten geändert worden, um den zukünftigen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen.

Im Ergebnis kann man sagen, dass aus dem guten bisherigen System ein schöneres und besseres neues geworden ist.

Links: https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/contentPdfs/legal_reform/regulation_20152424_de.pdf

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