Verwechslungsgefahr zwischen Wort- und Bildmarken (Beijing High Court – SMURF)
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke ist generell schwierig. Wird das Bild allgemein mit einem Begriff assoziiert und ist dieser Begriff verwechselbar mit der Wortmarke? Diese Frage hat der Beijing High Court im Streitfall SMURF zugunsten des Schutzes der Bildmarke bejaht.
Die ersten Comic-Figuren der „Schtroumpf’s“ (Schlümpfe, Smurf) sind vor rund 60 Jahren entstanden und haben sich im Lauf der Zeit ihre kleine Welt geschaffen. Heute steht hinter dieser Miniaturwelt ein professionelles Lizenzierungsgeschäft von Studio Peyo SA und es sind diverse Figuren markenrechtlich geschützt.
Im Streitfall standen sich die Bildmarke eines Schlumpfes und die chinesische Wortmarke 蓝精灵 (ausgesprochen „Lan jing ling“) gegenüber. (Es ging also nicht um die klangliche Ähnlichkeit zwischen dem englischen Wort „Smurf“ und dem chinesischen Schriftzeichen.)
Studio Peyo SA konnte mit viel Aufwand nachweisen, dass die Schlümpfe auch in China eine gewisse Bekanntheit erlangt hatten, bevor die strittige Wortmarke „Lan jing ling“ hinterlegt worden war. Es gab Filme mit den Comic Figuren und in China waren die Figuren unter der Bezeichnung „Lan jing ling“ geläufig.
Der Beijing High Court bestätigte die vorinstanzlichen Entscheide. Für identische oder ähnliche Waren besteht eine Verwechslungsgefahr, weil die Konsumenten die jüngere Wortmarke dem Inhaber der älteren Bildmarke zuordnen würden.
Anmerkung: Aus westlicher Sicht mag es klar erscheinen, dass bei uns bekannte Marken auch in China geschützt sein sollten. Allerdings ist nicht so einfach nachzuweisen, dass im Einzelfall die Bekanntheit auch in China selbst ausreichend hoch ist. Studio Peyo SA hat die nötigen Konsequenzen gezogen und ist heute auch selbst Inhaber der chinesische Wortmarke 蓝精灵 ( „Lan jing ling“). Und zwar für einen breiten Bereich von Waren und Dienstleistungen.