Übersicht über die Rechtsprechung über Patentfähigkeit

China | 24.08.2015

Das mittlere und das höhere Volksgericht von Beijing sind exklusiv zuständig für die Überprüfung von Entscheiden des chinesischen Patentamts. Sie behandeln dabei nicht nur Zurückweisungsentscheide zu Patentanmeldungen, sondern auch administrative Entscheide in post-grant Löschungsverfahren. Im Jahr 2013 wurden 641 Fälle behandelt. Aus dieser Menge an Urteilen lassen sich einige wichtige Regeln für die Praxis ableiten.

Die Frage der Erfindungshöhe tritt am häufigsten auf, nämlich in 60% – 70% der Fälle. Danach folgen Fragen zur Neuheit und zur ausreichenden Offenbarung.

Folgende Regeln haben sich für das Bestimmen der Erfindungshöhe herauskristallisiert:

  • Chemische Zusammensetzungen sind durch die vorhandenen Stoffe und deren Mengen definiert. Beim Vergleich mit einer bekannten Zusammensetzung ist zu beurteilen, ob die Effekte der geänderten Zusammensetzung oder Mengenverhältnisse für den Fachmann vorhersehbar waren.
  • Wenn ein Anspruch eine breite Gruppe von Stoffen abdeckt, dann ist die Erfindungshöhe dieses Anspruchs zu verneinen, wenn nur schon ein einziger Stoff der Gruppe weder einen unerwarteten Effekt noch eine unerwartete Verwendung hat.
  • Beim Beurteilen der Erfindungshöhe ist die „Gesamtheitsregel“ zu beachten. Das heisst, die technische Lösung ist als Gesamtheit zu werten und nicht in einzelne Merkmale aufzulösen.
  • Weiter ist bei der Erfindungshöhe die „Drei-Dimensionen-Regel“ anzuwenden. Das heisst, es ist nicht nur die technische Lösung für sich zu betrachten, sondern auch die gestellte Aufgabe und der erzielte Effekt.

Für die Frage, ob die beanspruchte Erfindung ausreichend offenbart ist in der Patentbeschreibung, sind zum Beispiel folgende Kriterien wichtig.

  • Das gesetzliche Erfordernis der ausreichenden Offenbarung soll verhindern, dass eine Erfindung geschützt werden kann, aber vom fachmännischen Leser nicht nachgearbeitet werden kann. Wenn eine Zusammensetzung beansprucht wird, bei welcher der Fachmann den behaupteten technischen Effekt nur schwer erwarten würde, müssen die wesentlichen experimentellen Daten in der Beschreibung enthalten sein.
  • Ansprüche sind in der Regel eine Verallgemeinerung von einzelnen Ausführungsbeispielen. Wenn die Verallgemeinerung korrekt und nachvollziehbar ist, dann wird der Anspruch durch die Ausführungsbeispiele in ausreichender Weise gestützt. Wenn aber der Zusammenhang zwischen der allgemeinen Erfindungsdefinition und den Ausführungsbeispielen unklar ist, dann ist der Anspruch nicht zulässig.
  • Wenn die Erfindung ein an sich bekanntes Merkmal besitzt, das eine neue Wirkung hat, dann muss diese Wirkung in der Beschreibung erläutert sein. Anderenfalls wird unterstellt, dass das fragliche Merkmal im Rahmen der Erfindung die gleiche Wirkung hat wie im Stand der Technik.
  • Eine Erfindung, die besondere Effekte zeigt, welche nicht mit bekanntem theoretischem Wissen erklärt werden können, ist ausreichend offenbart, wenn der Fachmann die technische Lösung nacharbeiten kann und die besonderen Effekte dabei realisieren kann.

Solche Regeln sollten jeweils schon beim Ausarbeiten einer Patentanmeldung beachtet werden. Und sie können im Prüfungsverfahren bei der Verteidigung der Ansprüche helfen.

Links: www.cpt.cn/en/list.aspx

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