Schutzbereich einer schwarz/weiss Marke (BGH – „BMW-Emblem“)
Farbige Logos sind nicht nur sehr eingänglich für das Auge, sondern transportieren auch Emotionen über die gewählten Farben. Trotzdem werden solche Logos sehr oft nicht als Farbmarke, sondern nur als schwarz/weiss Marke hinterlegt. Ist nun der Schutz einer solchen Hinterlegung ausreichend, um gegen die widerrechtliche Benutzung der eigentlich farbigen Marke vorzugehen?
In seinem Urteil „BMW-Emblem“ hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Frage beurteilt, ob die in schwarz/weiss hinterlegte Marke auch Schutz bietet für das in blau-weiss-schwarz benutzte BMW-Emblem. Der Sachverhalt war folgender.
Ein Ersatzteil-Händler hatte neben den üblichen Ersatzteilen für Autos auch die typischen runden Plaketten mit dem blau-weissen und silber-schwarzen BMW-Logo verkauft. Solche Plaketten werden beim Originalwagen auf der Kühlerhaube oder am Heck angebracht.
Der Händler wurde von BMW wegen Markenverletzung abgemahnt und zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung zwecks Schadenersatz aufgefordert. Auf diese Forderungen reagierte der Händler nur teilweise, worauf BMW ihre Ansprüche bei Gericht einklagte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hiessen die Klagen vollumfänglich gut. Die eingetragene Marke sei identisch benutzt. Somit sei auch der Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadenersatz gerechtfertigt.
Die Beklagte reichte Revision beim BGH ein. In seinem Urteil nimmt dieser zwar eine rechtliche Neubeurteilung der Benutzungsfrage vor. Im Ergebnis schützt er aber die Ansprüche von BMW aufgrund der Berühmtheit deren Marke.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint der BGH die identische Markenverletzung.
Eine in schwarz/weiss eingetragene Marke ist nur dann identisch benutzt, wenn die Abweichung der Farben so unbedeutend ist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen kann. Unbedeutend ist ein Unterschied, der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die Marken direkt vergleicht. Im vorliegenden Fall ist die Farbe blau nicht unbedeutend. Im Gegenteil, sie ist massgeblich prägend für das Emblem. Die Kombination der blauen und weissen Felder weckt nämlich gemäss BGH die Assoziation mit der herkunftshinweisenden Bezeichnung „Bayerische“ im Namen der Markeninhaberin. Unter diesen Umständen sind die farbige Plakette und die eingetragene schwarz/weiss Marke nicht identisch im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Allerdings ist das Plaketten-Emblem hochgradig ähnlich mit der eingetragenen schwarz/weiss Marke im Sinn von §14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei sind die Ähnlichkeit der Zeichen und die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke zu berücksichtigen. Schon die Vorinstanz hatte unbestritten festgehalten, dass das BMW-Emblem aufgrund der bekannten, langjährigen und umfangreichen Benutzung eine berühmte Marke ist und eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft hat.
Im Weiteren wendet der BGH den bekannten Grundsatz an, dass die Verwechslungsgefahr aufgrund einer klanglichen, bildlichen oder sinngehaltsmässigen Ähnlichkeit bejaht werden kann.
Der Klagemarke stimmt gemäss BGH klanglich überein mit dem BMW-Plakettenemblem, da beide die Buchstabenfolge BMW enthalten. Bildlich (bzw. schriftbildlich) werden beide Zeichen durch den Wortbestandteil BMW geprägt, welcher auf einen berühmten Autohersteller hinweist. Die (übrigen) Bildbestandteile der Zeichen stimmen ebenfalls überein. Der einzig verbleibende Unterschied liegt in der farblichen Abweichung aufgrund der blauen Felder. Diese Abweichung führt aber nicht aus der hochgradigen Ähnlichkeit heraus, da regelmässig auch farbige Widergaben vom Ähnlichkeitsschutz erfasst werden. Somit liegt Verwechslungsgefahr vor.
Dass dieses Urteil zugunsten von BMW ausgefallen ist, hängt wesentlich davon ab, dass „BMW“ als Wort und dass das Emblem als Bild berühmte Marken sind. Wird dagegen eine gewöhnliche Marke in schwarz/weiss hinterlegt, aber nur farbig benutzt, kann dies dazu führen, dass die farbige Benutzung nicht rechtserhaltend ist für die schwarz/weisse Eintragung. Im Streit wäre die schwarz/weiss Marke dann löschungsreif, wegen mangelnder Benutzung. Es ist also Vorsicht geboten bei der „Verallgemeinerung“ einer farbigen Marke zu einer vermeintlich alle Farben erfassenden schwarz/weiss-Hinterlegung.
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