Schutzbereich einer abstrakten Farbmarke (BGH –„Langenscheidt“)
Abstrakte Farbmarke werden als besonders begehrenswert betrachtet, weil die Farbe an sich geschützt ist, so dass es bei der Markenbenutzung nicht auf eine bestimmte grafische Form ankommt. Wie breit ist der Schutz tatsächlich in der Praxis? Im Streit „Langenscheidt gegen Rosetta/Stone“ hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) den Schutzbereich einer abstrakten Farbmarke beurteilt.
Langenscheidt ist Inhaberin der Marke DE 396 12 858 „Gelb“ (HKS 5) für zweisprachige Wörterbücher in Print-Form. In diesem Bereich hat Langenscheidt einen Marktanteil von ca. 60 %.
Rosetta/Stone vertreibt Sprachlernsoftware und benutzt auf den Verpackungen und in der Werbung einen gelben Farbton. Gegen diese Benutzung hat Langenscheidt Klage wegen Markenverletzung erhoben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln haben der Klage stattgegeben und Rosetta/Stone antragsgemäss verurteilt. In der Revision bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil.
Das Argument von Rosetta/Stone, sie habe die Farbe Gelb nicht markenmässig benutzt, weist der BGH zurück. Es trifft zwar zu, dass die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf Produktverpackungen im Normalfall nicht eine markenmässige Benutzung der Farbe ist. Der Konsument geht nämlich in der Regel davon aus, dass eine Farbe in der Werbung oder auf Verpackungen ohne zusätzliche Wortzeichen oder grafische Elemente nur ein Gestaltungsmittel, nicht aber eine Herkunftskennzeichnung ist.
Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit darin, dass bei zweisprachigen Wörterbüchern Farben als Herkunftskennzeichen verwendet werden. Beispielsweise haben die beiden grössten Anbieter, welche eine Farbe verwenden, zusammen einen Marktanteil von fast 80 %. Die Verkehrsteilnehmer sind es im Bereich der zur Diskussion stehenden Waren also gewöhnt, dass Farben auf die Unternehmen hinweisen, von denen die Produkte stammen.
Rosetta/Stone hat die Farbe Gelb nicht nur als untergeordnetes Stilmittel neben anderen Gestaltungsmerkmalen, sondern „flächig und durchgängig“ für alle Sprachlernprodukte für 33 Sprachen als eigenständiges Kennzeichen benutzt. Auch wird die Farbe Gelb als Wiedererkennungszeichen bei der Werbung und im Internet verwendet. Somit kommt dieser Farbe die Funktion einer Hausfarbe zu.
Deshalb handelt es sich bei der Produktgestaltung mit dem gelben Farbton von Rosetta/Stone um eine markenmässige Benutzung. Nachdem der BGH auch die hochgradige Warenähnlichkeit zwischen „zweisprachigen Wörterbüchern in Print-Form“ und „Sprachlernsoftware“ bestätigt hat, weil Wörterbücher ein Hilfsmittel beim Erlernen der Sprache sind, hat er die Markenverletzung bejaht.
Dieses Urteil zeigt, dass der Schutz einer abstrakten Farbmarke relativ weit geht, sofern die Verwendung der Farbe vom Konsumenten als Herkunftskennzeichnung und nicht als Stilmittel wahrgenommen wird.
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