Neues Patentlöschungsverfahren

Korea | 06.07.2016

Korea hat sein Patentgesetz auf den neusten Stand gebracht. Es geht dabei vor allem darum, die Angriffsmöglichkeiten auf Patente zu vereinfachen und das Patenterteilungsverfahren zu verkürzen. Die Änderungen traten Ende Juni 2016 in Kraft.

Die erste grundsätzliche Neuerung ist das Löschungsverfahren.

Bisher konnte jedermann innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung des Patents beim Patentamt einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen. Da dieses Nichtigkeitsverfahren jedoch sehr kompliziert war, wurde es nur wenig genutzt.

Im revidierten Gesetz ist das Nichtigkeitsverfahren nur noch demjenigen zugänglich, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann. Im Gegenzug wird ein neues Patentlöschungsverfahren eingeführt. Bei diesem kann wiederum jedermann einen Löschungsantrag stellen. Die Frist beträgt 6 Monate ab Patentveröffentlichung. Der Antrag muss sich auf Entgegenhaltungen stützen, die der Patentfähigkeit entgegenstehen. Das heisst es können nur mangelnde Neuheit und mangelnde Erfindungshöhe geltend gemacht werden. Erklärt das Patentamt das Patent für nichtig, kann der Patentinhaber Berufung beim Patentgericht einlegen. Weist dagegen das Patentamt den Löschungsantrag ab, kann dieser Entscheid vom Löschungskläger nicht angefochten worden. Die Berufungsmöglichkeit ist also einseitig zugunsten des Patentinhabers ausgelegt.

Eine zweite Änderung betrifft die Frist für den Prüfungsantrag. Bisher lief die Frist erst fünf Jahre ab Einreichung der Patentanmeldung ab. Neu beträgt die Frist für den Prüfungsantrag drei Jahre. Allerdings ist es möglich, einen Antrag auf aufgeschobene Prüfung zu stellen. Dann wird das Patent doch erst nach Ablauf von fünf Jahren geprüft. Mit der Verkürzung der Prüfungsantragsfrist erhofft man sich, den vom Patent betroffenen Personenkreisen früher Klarheit über die Patentfähigkeit der Erfindung zu verschaffen.

Die dritte markante Änderung des Patentgesetzes bezieht sich auf das Verfahren zur Übertragung eines Patents vom Nicht-Berechtigten auf den tatsächlich Berechtigten. Bisher musste der tatsächliche Berechtigte zuerst einen Antrag auf Löschung des Patents des Unberechtigten stellen. Erst danach konnte er die strittige Erfindung selbst zum Patent anmelden. Nach neuem Recht kann der tatsächlich Berechtigte beim Gericht eine Abtretungsklage einreichen. Heisst das Gericht die Klage gut, kann das Patent umgeschrieben werden.

Anmerkung: Erfreulich ist es zu sehen, dass die Länder ihre Patentgesetze möglichst nutzergerecht gestalten. Allerdings fällt auf, dass die verschiedenen Länder unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was „nutzergerecht“ ist. Das verhindert, dass die Gesetze einheitlich sind.

Teilen Sie diesen Artikel
zurück
To top