Kein Markenschutz für technische Elemente (EUGH – Yoshida Metal Ind.)

Europäische Union (EU)

Marken sind in der Regel Zeichen oder Bilder, sie können aber auch durch eine dreidimensionale Form, z.B. die Form einer Ware definiert sein. Damit aber Warenformen mit rein technischer Wirkung nicht mittels einer 3D-Marke monopolisiert werden können, sind solche Warenformen vom Schutz ausgeschlossen. Auch Marken, die auf den ersten Blick wie ein zweidimensionales Muster erscheinen, können nicht geschützt werden, wenn dahinter eine technische Funktion steht.

Yoshida Metal Industry Co. Ltd hinterlegte im Jahr 1999 die Marken für Haushalts- und Küchenutensilien wie Messer, Gabel und Löffel und weitere solche Waren. Der Prüfer des EU-Markenamtes wies die Anmeldungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. B der EU-Gemeinschaftsmarkenverordnung zurück, weil sie jeder Unterscheidungskraft entbehren würden. Nachdem die Beschwerdekammer die Zurückweisung aufgehoben hatte, wurden die Marken im Jahr 2002 eingetragen.

Im Jahr 2007 beantragten Pi-Design und Bodum France die Löschung der Marken, weil sie ausschliesslich aus der Form der Ware bestünden, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (also ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 1 lit. e ii). Die Nichtigkeitsabteilung des EU-Markenamtes (EU-IPO) wies die Angriffe zwar ab, aber die Beschwerdekammer des EU-IPO gab den Nichtigkeitsanträgen statt. Ihren Entscheid begründete sie unter anderem wie folgt:

Die strittigen Marken sind bei der Eintragung zwar als Bildmarken kategorisiert worden und Yoshida hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass es sich um eine „zufällige geometrische Figur“ oder ein „Muster aus Punkten“ handle. Allerdings hat Yoshida bereits bei der Erwiderung eines Prüfungsbescheids im damaligen Eintragungsverfahren erklärt, dass es sich um die „Form der Ware“ nämlich einen Messergriff handle. Zudem bestätigen die der Beschwerdekammer vorgelegten Fotos der von Yoshida verkauften Waren, dass die Marke die Umrisse eines Messergriffs mit punktförmigen Vertiefungen darstellen. Die Beschwerdekammer stellte deshalb fest, dass das strittige Zeichen „eine Bildmarke ist, die in einer zweidimensionalen Darstellung des Griffs der angemeldeten Ware besteht“. Unter diesen Umständen kann das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Bst. e ii) auch gegen die vorliegende Bildmarke anwendbar sein.

Weiter führt die Beschwerdekammer aus, dass angesichts der Informationen aus bestehenden Patenten die Vertiefungen für eine Antirutschwirkung erforderlich sind. Dass die Möglichkeit besteht, das gleiche technische Ergebnis mit anderen Formen zu erreichen, führt nicht dazu, dass das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Bst e ii) nicht greifen kann. Somit bestätigte die Beschwerdekammer die Nichtigkeit der Marken.

Yoshida reichte im Jahr 2010 beim europäischen Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung des Entscheids des EUIPO ein. Der Art. 7 Abs. 1 Bst e ii) sei erstens hinsichtlich der Tragweite falsch ausgelegt worden, zweitens sei der Gegenstand der Marken falsch beurteilt worden und drittens sei das Eintragungshindernis falsch angewendet worden. Das Gericht entschied im Jahr 2012, dass der Klage bezüglich des zweiten Punktes (falsche Beurteilung des Gegenstands der Marke) stattzugeben ist und der Entscheid des EUIPO aufzuheben ist. 

Pi-Design legte Berufung beim EuGH ein. Dieser hob das Urteil des Gerichts erster Instanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Beurteilung zurück. Daraufhin hat das Gericht erster Instanz die Klage von Yoshida vollständig zurückgewiesen. Die erneute Berufung von Yoshida beim EuGH blieb erfolglos.

Das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Bst e ii) ist auf Zeichen beschränkt, die „ausschliesslich“ aus der Form der Waren bestehen, die zur Erzielung einer technischen Wirkung „erforderlich“ ist. Mit diesem Gesetzeswortlaut ist gebührend berücksichtigt, dass jede Form einer Ware in einem gewissen Mass funktionell ist und es daher unangemessen wäre, eine Warenform nur deshalb von der Eintragung als Marke auszuschliessen, weil sie Gebrauchseigenschaften aufweist. Mit den Worten „ausschliesslich“ und „erforderlich“ stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird. Solche Marken einzutragen, würde die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen behindern.

Das Schutzverbot für Zeichen, die „ausschliesslich“ aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, ist auch dann anwendbar, wenn eines oder mehrere geringfügige willkürliche Elemente im Zeichen vorhanden sind. Entscheidend für den Schutzausschluss ist, dass alle wesentlichen Merkmale der Marke durch die technische Lösung bestimmt werden. Wenn dagegen in der Form der betreffenden Ware auch ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, verkörpert wird, das für diese Form von Bedeutung ist, dann ist Art. 7 Abs. 1 Bst e ii) nicht anwendbar.

Dass Art. 7 Abs. 1 Bst e ii) davon spricht, dass die Warenform zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung „erforderlich“ ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt.

Im Ergebnis ist damit die Marke von Yoshida definitiv für nichtig erklärt worden.

Anmerkung: Die Möglichkeit zum Schutz von Warenformen als Marke, sind damit klar auf solche Formen beschränkt, die neben den technischen Formmerkmalen auch wesentliche weitere Merkmale aufweisen, die rein dekorativ bzw. fantasievoll sind.

Links: https://www.supremecourt.gov/opinions/16pdf/16-341_8n59.pdf