Neuheitsschonfrist neu 12 Monate

Japan

Das japanische Patentrecht kennt – wie die meisten anderen Länder – das absolute Neuheitserfordernis. Dazu gehört, dass selbst eine Vorveröffentlichung des Erfinders neuheitsschädlich sein kann. Damit das für patent-unerfahrene Erfinder nicht zur Falle wird, gibt es die Neuheitsschonfrist. Wenn die Erfindung noch vor Ablauf von 12 Monaten ab der eigenen Veröffentlichung zum Patent angemeldet wird, ist die Vorveröffentlichung ausnahmsweise nicht neuheitsschädlich.

Vor dem Jahr 2012 war das japanische Patentgesetz sehr rigide, was die Vorveröffentlichung der Erfindung durch den Erfinder betrifft. Solche Veröffentlichungen konnten nur unter sehr engen Bedingungen vom neuheitsschädlichen Stand der Technik ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung musste entweder an einer „Weltausstellung“ sein oder an einer Konferenz, die vom Japanischen Patentamt oder von der lokalen japanischen Regierung gesponsert war. Während die sogenannte Weltausstellungen ohnehin sehr selten waren und keine Technologie-bezogenen Veranstaltungen, waren die gesponserten japanischen Konferenzen für Ausländer kaum je ein Ort, wo sie teilnahmen. Entsprechend bedeutungslos war die gesetzliche Ausnahme vom Stand der Technik. Dass die Frist nur 6 Monate anstatt 12 wie in den USA oder Kanada war, war unter diesen Umständen ohnehin nicht entscheidend.

Im Jahr 2012 wurden die gesetzlichen Bedingungen für die Neuheitsschonfrist stark gelockert. Jede Veröffentlichung des Erfinders, die nicht mehr als 6 Monate vor dem Anmeldedatum des Patents liegt, kann seither von der Neuheitsschonfrist profitieren. Ob die Erstveröffentlichung in Japan oder im Ausland erfolgt ist, spielt keine Rolle.

Per 09. Juni 2018 ist nun die 6-monatige Frist auf 12 Monate verlängert worden. Man kann somit die Neuheitsschonfrist für alle erfindereigenen Vorveröffentlichungen in Anspruch nehmen, die nicht mehr als 12 Monate vor dem Anmeldedatum liegen. Die neue Frist von einem Jahr ist für alle Erfindungsveröffentlichungen anwendbar, die ab dem 09. Dezember 2017 erfolgt sind. Bis zum 09. Dezember 2018 ergibt sich dadurch eine Übergangsperiode, in welcher die Neuheitsschonfrist noch nicht 12 Monate beträgt.

Wichtig ist aber nach wie vor, dass die Vorveröffentlichung bei der Anmeldung des Patents deklariert wird mit einem „Certificate of Proof of Disclosure“.

Zu beachten ist, dass die Neuheitsschonfrist nicht ab dem Prioritätsdatum gerechnet wird. Wenn also innerhalb von 12 Monaten ab der Vorveröffentlichung durch den Erfinder eine europäische Erstanmeldung eingereicht wird und danach die internationale oder japanische Anmeldung erst kurz vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist erfolgt, dann ist die Anmeldung in Japan zu spät und die Vorveröffentlichung kann nicht unter die Neuheitsschonfrist fallen.

Anmerkung: Trotz der Verlängerung der Neuheitsschonfrist ist es nach wie vor nicht empfehlenswert, die Erfindung zuerst zu veröffentlichen und erst danach zum Patent anzumelden. Die Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist ist immer nur eine Notmassnahme, um das zu retten, was sich möglicherweise noch retten lässt.

Links: https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=f4dbca58-fa39-45e4-adc0-e764c5057dab