Eine israelische Forschergruppe entwickelt eine Apparatur zur Diagnose der Alzheimer Krankheit. Sie basiert auf der Tatsache, dass Alzheimer-Patienten auf gewisse Nervenstimulatoren anders reagieren als gesunde Menschen. Wenn dem Patienten eine niedrige Dosis des Nervenstimulators auf die Netzhaut ver-abreicht wird, verändert sich die Pupille anders als bei einem gesunden Men-schen. Die Apparatur hat deshalb eine Kamera, die in regelmässigen Zeitabständen die Pupille vermisst. Die Messungen werden mit Standarddaten verglichen und daraus kann abgeleitet werden, ob die untersuchte Person an Alzheimer leidet.Das Europäische Patentamt hat die Patentanmeldung abgelehnt mit der Begründung, die Erfindung schütze ein „diagnostisches Verfahren am menschlichen Körper“. (T0143/04)Patentierungsprobleme ergeben sich auch bei „Durchgriffsansprüchen“: Bayer entdeckt, dass man für Arzneimittel gegen Herz-Kreislauferkrankungen einen neuartigen Wirkmechanismus einsetzen kann. Und zwar indem ein bestimmter biochemischer Signalweg beeinflusst wird. Sie beantragt daraufhin ein europäisches Patent für die Verwendung von beliebigen Verbindungen, die ein be-stimmtes Enzym (nämlich die lösliche Guanylatcyclase) stimulieren. In der Be-schreibung gibt Bayer ein konkretes Beispiel für eine solche Verbindung an und ein Verfahren, wie man weitere gleich wirkende Verbindungen finden kann. Das Europäische Patentamt weist den Anspruch zurück: er sei viel zu breit und decke Substanzen ab, die noch gar nicht gefunden seien. Lesen Sie hier weiter.