Ausgabe 2019/2 – Einstweilige Verfügung
Neue, vielversprechende Produkte werden oftmals kurz nach der Markteinführung von der Konkurrenz kopiert. In solchen Fällen gilt es schnell und entschlossen zu handeln.
Mit einer einstweiligen Verfügung lässt sich grösserer Schaden effizient unterbinden bevor es zu einem längeren Verfahren kommt.
Wenn einem beim genüsslichen Essen auf der Terasse plötzlich eine Wespe lästig um den Teller kreist, dann ist die normale Reaktion, entschlossen zu handeln. Wenn sich der Störer nicht durch deutliche Handbewegungen von seinem Ziel der Begierde abbringen lässt, wird man schnell und kräftig zuschlagen. Die Verletzung eines Schutzrechts hat durchaus Ähnlichkeit zur obigen «Wespen-Störung». Man hat ein interessantes neues Produkt, das man gerade im Markt einführt und schon kommen die MeToo‘s um sich dem erwarteten Erfolg anzuhängen.
Abwarten und Tee trinken ist hier fehl am Platz.
Hat sich der MeToo nämlich breit machen können, ist der Schaden kaum mehr behebbar. Weder eine Preiserosion noch ein verlorener USP können letztlich mit einem Sieg eines mehrjährigen Patentprozesses wieder gut gemacht werden.
Daher tut schnelle Abhilfe not. Mit einer einstweiligen Verfügung kann man verhältnismässig kurzfristig zu einem vorsorglichen gerichtlichen Verbot kommen. Solche Schnellverfahren können in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Anwendung kommen. Allerdings sind die Gerichte bei Patentstreitigkeiten mit solchen Verfügungen eher zurückhaltend wenn sie die Folgen einer zu Unrecht erlassenen Verfügung als gravierend einstufen.
Wie läuft eine einstweilige Verfügung in Patentstreitsachen ab und was ist im Vorfeld zu beachten?