Ausgabe 2015/4: Freedom to operate

Grips | 30.11.2015

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ lautet eine Volksweisheit. Und sie gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Patenten, Marken und Designs. Wer ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, haftet für den Schaden aus dieser Verletzung, selbst wenn er das Schutzrecht nicht gekannt hat.

Ein Unternehmen kann sich also nicht mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen, es habe das Schutzrecht nicht gekannt und die Verletzung sei deshalb unverschuldet. Vielmehr hat derjenige, der ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt bringt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, um Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Es besteht eine Rechtspflicht, sich über Drittschutzrechte zu informieren.

Die Recherchen und Schutzrechtsprüfungen, die man vor dem Markteintritt durchführt, laufen unter dem Fachbegriff „Freedom to operate“ oder kurz „FTO“. Dabei geht es darum, alle potentiell relevanten Schutzrechte zu ermitteln und dann von Fall zu Fall zu beurteilen, ob das eigene Produkt mit dem Schutzrecht des Dritten kollidiert.

Wenn eine Kollision besteht, muss man das Produkt respektive die Marke ändern oder andere Vorkehrungen treffen, so dass keine Verletzung mehr vorliegt. Letztendlich soll am Ende die „Freiheit zum Handeln“ bestehen.

Wie geht man bei einer FTO-Abklärung vor und welche Sicherheit ergibt sie?

Mehr dazu im grips 2015/4.

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